Satzung

Präambel

Der Neuburger Hospizverein e. V. ist entstanden aus der Initiative von Frauen und Männern, denen die mitmenschlich sorgende und tröstende Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden ein Herzensanliegen ist.
Im ursprünglichsten Sinne existentieller Gastfreundschaft will der Neuburger Hospizverein e. V. Menschen in ihrer persönlichen Auseinandersetzung mit Sterben und Tod beistehen, sie in den schwersten Stunden ihres Lebens begleiten und sie ermutigen, ihr Leben auch im Sterben zu bestehen.
Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen und christlichen Werten verpflichtet. Hilfsbedürftigkeit, Schwäche, Krankheit und Alter mindern nicht die individuelle personale Würde des Menschen. Diese bleibt auch gegen Ende des Lebens bis zuletzt unverlierbar vollständig erhalten.
Die Arbeit des Vereins zielt darauf, Menschen zu ermutigen und zu befähigen, Sterben und Tod als zum Leben gehörend zu begreifen, Trost zu schenken und Perspektiven der Hoffnung zu erschließen.
Die Begleitung Schwerkranker und Sterbender stellt die Unausweichlichkeit des eigenen Todes vor Augen. Die Auseinandersetzung mit Sterben und Tod wirkt zurück auf das eigene Leben und trägt zur Klärung des eigenen Daseins maßgeblich bei.

Satzung des Hospizvereins Neuburg-Schrobenhausen e.V.:

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Neuburg-Schrobenhausen e. V.“


Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.



(2) Sitz des Vereins ist Neuburg a. d. Donau



(3) Der Verein ist Mitglied im Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V., im Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. und außerordentliches Mitglied beim Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e. V..


§ 2 Zweck

(1) Der Hospizverein Neuburg-Schrobenhausen e. V. hat den Zweck, die Hospizbewegung zu fördern. Dies schließt den Aufbau und die Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes zur Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden ein.



(2) Unheilbar Kranke und Sterbende sollen unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen sowie ihres sozialen Standes, bis zu ihrer letzten Lebensstunde begleitende Hilfe und Trost erfahren.



(3) Der Hospizverein lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab. Eine solche widerspricht dem Zweck des Vereins.



(4) Zur Verwirklichung seines Zwecks wird der Verein insbesondere folgendermaßen tätig:


a) Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden, deren Angehörigen, Freunden und Hinterbliebenen möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrgemeinde und der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern;


b) Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie mit privaten Organisationen;


c) Förderung der Integration der Hospizidee in bestehende Dienste und Einrichtungen;


d) Suche, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/inne/n;

e) Öffentlichkeitsarbeit.



(5) Der Verein soll darüber hinaus alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durchführen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.



(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung, die von der Vorstandschaft ausgehändigt wird. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.



(3) Die Mitgliedschaft endet


a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;


b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied der Vorstandschaft, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist;


c) durch Ausschluss aus dem Verein.



(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch  Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der oben gesetzten Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss verbindlich.



(5) Ein Ausschluss des Mitglieds kann erfolgen durch die Vorstandschaft, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den/die 1. Vorsitzende/n nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztgenannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind


a)  die Vorstandschaft,


b)  die Mitgliederversammlung.




(2) Darüber hinaus kann für den Verein ein Beirat berufen werden.


§ 7 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in und fünf Beisitzer/innen.
Je ein/e Beisitzer/in wird durch den Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. und durch das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsandt.



(2) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.



(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vorstandschaft.



(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.



(5) Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche andere Personen zur Beratung hinzuziehen sowie Arbeitskreise bilden.



(6) Der/die 1. Vorsitzende hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die für den Verein ehrenamtlich und hautamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Hierzu kann die Vorstandschaft eine andere Regelung treffen.



(7) Die Vorstandschaft führt ihre Geschäfte und Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich.



Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.




§ 8 Sitzungen und Beschlüsse der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen der Vorstandschaft, die vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.



(2) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind.



(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmungsgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.



(4) Über die Sitzung der Vorstandschaft wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Beschlüsse werden im Wortlaut wiedergegeben. Das Protokoll wird vom/von der Protokollführer/in und dem/r Sitzungsleiter/in unterzeichnet.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom/von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder oder – sofern das Einverständnis des Mitglieds vorliegt – durch E-Mail einzuberufen.



(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sind.



(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer/innen.



(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und deren Entlastung;

c) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft;

d) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen;

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch die Vorstandschaft.


(5) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder; eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 90% der anwesenden Vereinsmitglieder.

(6) Über die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung, über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 90% aller Vereinsmitglieder.

(7) Die Vorstandschaft hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.


§ 10 Beirat

Der Beirat berät die Vorstandschaft in inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen. Er wird von der Vorstandschaft des Vereins für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die mehrmalige Berufung von Beiratsmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.


§ 11 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Vorstandschaft kann im Einzelfall Mitglieder ganz oder teilweise, einmalig oder für eine von ihr festgesetzte Dauer von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich befreien.


§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e.V. und an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern -Landesverband der Inneren Mission e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Weiterführung der Hospizarbeit zu verwenden haben.


§ 13 Ergänzung bzgl. Auflösung des Vereins

„Änderungen dieser Satzung, soweit sie den kirchlich-karitativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V."


Vereinsregister-Nr. VR 10324 Registergericht Ingolstadt

Stand: 16.05.2019